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Verantwortlich für den Inhalt: Landesverband Haus & Grund Sachsen- Anhalt e.V. Steinigstr. 7 in 39108 Magdeburg Tel.: 0391 731 68 32 Fax: 0391 731 68 33 eingetragen im Vereinsregister Magdeburg Nr. 836 Landespräsident : Dr. Holger Neumann Steuer Nr. 102 / 141 / 01187 Aus dem Inhalt lassen sich keine rechtlichen Ansprüche gegen den Verein ableiten. Urteile und Rechtsauffassungen sind mit größter Sorgfalt recherchiert und wiedergegeben. Trotzdem weisen wir darauf hin, das die örtliche Rechtsprechung andere Auffassungen vertreten kann. Bitte beachten Sie auch das Datum der Veröffentlichung. Für Links innerhalb des Auftrittes können wir keine Verantwortung übernehmen.
Disclaimer: | Vermieter sollen für die Nutzung privater Fernseh- und Rundfunksender zahlen
Besondere
Konditionen für Haus & Grund-Mitglieder Nach
Informationen des Zentralverbandes Haus & Grund Deutschland sind Vermieter, die
ihren Mietern Programme privater Fernseh- und Hörfunksender zur Verfügung
stellen, gesetzlich verpflichtet, dafür ein Lizenzentgelt zu entrichten. Das
Gleiche gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, die das gemeinschaftlich
empfangene Signal in die einzelnen Wohnungen weitersenden. Der Zentralverband
empfiehlt allen betroffenen Eigentümern, einen Lizenzvertrag mit der VG Media
abzuschließen. Für Haus & Grund-Mitglieder konnte der Zentralverband besondere
Konditionen vereinbaren. Kunden von Kabelanbietern sind in der Regel nicht betroffen, weil bereits der Kabelnetzbetreiber die Gebühren zahlt.
Hier können Sie die entsprechenden Unterlagen als pdf-Datei herunterladen
Anmeldeformular Lizenzvertrag Fragen und Antworten zum Thema
Im Wohngebiet wurde eine Gaststätte neu eröffnet. Wie ist die Rechtslage bezüglich des entstehenden Lärms?
Bei der rechtlichen Beurteilung sind 2 Aspekte zu berücksichtigen
1. Zivilrechtliche Problematik entsprechend § 906 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB 2. Verwaltungsrechtliche Sicht im Rahmen der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (Nutzungsänderung § 66 Bauordnung LSA) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung
Zu 1. Zivilrechtliche Problemstellung Entsprechend § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes die Zuführung der von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen in soweit nicht verbieten, als das die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht, oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Unwesentlich ist die Beeinträchtigung in der Regel, wenn die in Gesetzen und Verordnungen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass bei Lärm bzw. Geräusch ein Abwehranspruch gegeben ist. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch begründet sich auf § 1004 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, soweit weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, auf Unterlassung klagen.
Zu 2. Verwaltungsrechtliche Problemstellung In der Regel muss jedes Gebäude, insbesondere mit gewerblicher Nutzung, von der Baubehörde genehmigt worden sein. Diese Baugenehmigung erstreckt sich auf eine bestimmt Art der Nutzung. In der Baubeschreibung und den Zeichnungen muss die Lage und Nutzung der Räume (zum Beispiel zu Wohnzwecken, als Laden oder als Gaststätte) genau bezeichnet sein. Soll diese Nutzung nicht nur unwesentlich verändert werden, hat der Eigentümer entsprechend § 66 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Genehmigung zur Nutzungsänderung einzuholen. Das ist auch der Fall, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also eine Anlage, eine Einrichtung oder Teile davon eine neue Zweckbestimmung gegeben wird (siehe dazu Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18.08.1982 4C 33.81 sowie weitere Nachweise).
Das resultiert daraus, dass verschiedene Nutzungsarten auch baurechtlich ganz unterschiedlich behandelt werden müssen. Nutzungsänderungen sind dann bauaufsichtlicht zu behandeln, wenn eine baurechtliche Relevanz besteht. Wird die Nutzungsänderung nicht beantragt, kann die Nutzung untersagt werden. Neben ordnungsrechtlichen Maßnahmen ist es allerdings auch gegebenenfalls möglich, den Antrag auf Nutzungsänderung im Nachhinein durchzuführen. Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung hängt dann vom planungsrechtlichen und vom bauordnungsrechtlichen Aspekten ab. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob eine Gaststätte und die Art der Gaststättennutzung, entsprechend den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, genehmigungsfähig ist. Aus der Sicht des Bauordnungsrechtes wären Festlegungen zum Brandschutz, zu den Fluchtwegen, zu den Toiletten und gegebenenfalls auch zu Stellplätzen zu überprüfen.
3. Beispiele für Nutzungsänderungen, die genehmigt werden müssen, sind: Ø Tankstelle wird KfZ Reparaturbetrieb (UVG Lüneburg, Beschl. vom 27.10.1978 IB 78/78) Ø Ladengeschäft wird Spielhalle (UVG Lüneburg, Urt. vom 28.06.1985 6A 8/84-BRS44 Nr. 233) Ø Dorfgaststätte mit Tanzsaal wird Diskothek (Hessischer VGH, Beschl. vom 31.03.1981 IV TH 95/80) Ø Umstellung des Sortiments eines Einzelhandelsbetriebes von KfZ-Zubehör auf Schuhe (Hessischer VGH, Beschl. Vom 12.10.1989 3TG 2633/89)
Fazit: Entscheidend ist, ob für die Gaststätte eine Nutzungsgenehmigung bereits vorlag.
Beachte: Eine Nutzungsänderung muss auch beantragt werden, wenn die Nutzung längere Zeit, zum Beispiel über 3-5 Jahre, nicht ausgeübt wurde. Gilt jedoch der bauordnungsrechtliche Bestandsschutz, so sind nur Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Zivilrechtes möglich. Hier ist bei Art und Umfang der Beeinträchtigung, im Vergleich zur Ortsüblichkeit, vor allem abzustellen auf Gesetze und Verordnungen zum Beispiel Gefahrenabwehrverordnung , Öffnungszeiten für Gaststätten und Lärmgrenzwerte.
Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang Die Haltung von Hunden und Katzen ist ein Hauptstreitpunkt zwischen Nachbarn.
Katzen kann man durch Einzäunung des eigenen Grundstückes auch nicht davon
abhalten, grundstücksübergreifende Streifzüge zu unternehmen. Streunende
Katzen werden als besonderes Ärgernis angesehen, insbesondere, wenn Sie
durch Fütterung angelockt werden.
OLG München 5U 7178/89 26.06.1990: In einem "reinem Wohngebiet" dürfen Katzen nicht in größerer Zahl gehalten werden, wenn davon für die Bewohner des Nachbargrundstücks unzumutbare Belästigungen ausgehen.
AG Passau 11C708/82 09.03.1983: Allein die Tatsache, dass Katzen ein Grundstück betreten, stellt einen Eingriff in das Eigentum dar. Eine Duldungspflicht seitens des Grundeigentümers besteht nicht.
AG Neu-Ulm 2C947/98 03.11.1998: Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis erlaubt es einem Grundstückseigentümer jedenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet mit Einfamilienhaus- und Reihenhausbebeauung, eine Katze mit freiem Auslauf zu halten, auch wenn diese sich in Nachbars Garten mit Kotablagerungen "verwigt". Das freie Auslaufenlassen einer Mehrzahl von Katzen hingegen kann der betroffene Nachbar nach §1004 BGB abwehren.
OLG Köln 13U199/88 23.11.1988: Einen Grundstückseigentümer, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn durch das Füttern bis zu 10 Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf des Grundstück des Klägers gelangen und dort stören.
OLG Köln 20U44/82 17.09.1982: 1. Das Betreten eines Nachbargrundstückes durch Katzen wird durch §906 Abs. 1 nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers, selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist.
2. Zur Frage, ob ein an sich gegebenes Verbietungsrecht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als unzulässig anzusehen ist.
LG Lüneburg 1S198/99 27.01.2000: 1. Das Betreten eines Grundstückes durch Katzen stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar, es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S. des § 906 Abs. 1 BGB angesehen werden.
2. Die aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses folgende Pflicht des Eigentümers, das Betreten seines Grundstückes durch Katzen des Nachbarn zu dulden, endet dort, wo von der Katze über das bloße Betreten hinausgehend Belästigungen, wie Verschmutzung und Beschädigung ausgehen, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein vorrangiges Interesse des Nachbarn an der ausgeübten Katzenhaltung nicht besteht. Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang
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