|


Ihr direkter Weg zu
Fördermitteln hier

MITGLIEDER
SHOP
Hier gehts
zum Mitglieder-
Shop für Mitglieder des
Magdeburger Vereins
Verantwortlich für
den
Inhalt:
Landesverband Haus & Grund Sachsen-
Anhalt e.V.
Steinigstr. 7 in 39108 Magdeburg
Tel.: 0391 731 68 32
Fax: 0391 731 68 33
mailto:hugsa@onlinehome.de
eingetragen im Vereinsregister Magdeburg Nr. 836
Landespräsident :
Dr.
Holger Neumann
Steuer
Nr. 102 / 141 / 01187
Aus dem
Inhalt lassen sich keine rechtlichen Ansprüche gegen den Verein ableiten.
Urteile
und Rechtsauffassungen sind mit größter Sorgfalt recherchiert und wiedergegeben.
Trotzdem
weisen wir darauf hin, das die örtliche Rechtsprechung andere Auffassungen
vertreten kann.
Bitte
beachten Sie auch das Datum der Veröffentlichung.
Für Links
innerhalb des Auftrittes können wir keine Verantwortung übernehmen.
Disclaimer:
Für Inhalte weiterverlinkter Seiten von unserem Server übernehmen wir weder für
Inhalt noch Rechtmäßigkeit der Angebote die Verantwortung.
| |
Pflicht zur Dämmung der obersten
Geschossdecke bis 31. Dezember 2011
Hauseigentümer, die mit dem Gedanken spielen, ihr
Dachgeschoss auszubauen, sollten sich noch in diesem
Jahr entscheiden. Das rät die
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund
Sachsen-Anhalt. Laut Energieeinsparverordnung (EnEV)
2009 müssen begehbare oberste Geschossdecken bis zum
31. Dezember 2011 gedämmt werden. Alternativ können
auch die Dachschrägen gedämmt werden. „Nur wenn das
Dachgeschoss ausgebaut werden soll, ist eine
Dachschrägendämmung sinnvoll. Wer das Dachgeschoss
nicht nutzen möchte, sollte die Geschossdecke
dämmen“, rät Haus & Grund. Die Investitionskosten je
Quadratmeter unterschieden sich erheblich: Bei
Dachschrägen sei mit 120 bis 160 Euro zu rechnen,
bei der Geschossdecke mit rund 80 Euro. Der Staat
fördere die Investitionen nur, wenn als Resultat der
Maßnahme mehr Energie eingespart werde, als in der
EnEV gefordert. Ausnahmen von der
Dämmpflicht:
- Bereits vorhandene Dämmung:
Eine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne
der EnEV 2009 besteht nicht, wenn die oberste
Geschossdecke oder das Dach bereits gedämmt ist.
Die vorhandene Dämmung muss dabei nicht die
Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.
- Langjähriges Bewohnen:
Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern
besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre
Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.
Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue
Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht
nachzukommen.
- Wirtschaftlichkeit:
Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die
erforderlichen Aufwendungen nicht durch die
Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen
Frist erwirtschaftet werden können.
ENERGIEPASS
ist Pflicht bei Vermietung und Verkauf
Haus & Grund empfiehlt: Verbrauchsausweis ist oftmals Günstiger und
genauer
als Bedarfsausweis
Bis
30.09.2008 konnten sich alle
Hauseigentümer einen verbrauchsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.
Wer diesen Energieausweis Miet- und Kaufinteressenten vorlegt, hat seine
gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Ausweise sind zehn Jahre gültig.
Nach Ende der
Übergangsfrist benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf
Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und
die das Anforderungsniveau der 1. WärmeschutzV nicht erreicht haben, zwingend
den Bedarfsausweis.
Für größere oder neuere
Gebäude gilt auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Wahlfreiheit. Einzige
Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen beantragt, muss einen
Bedarfsausweis vorlegen.
| |
|
Hier
gehts zum Internet-Shop
UNSER PARTNER FÜR VERSICHERUNGEN

Ein Wort in eigener Sache: |
|
Unsere Vereine erhalten keine
staatlichen Zuschüsse. Das macht uns unabhängig und wir können frei
von irgendwelchen "Rücksichtnahmen" konsequent die Interessen
unserer Mitglieder vertreten.
Unsere finanzielle Basis sind die
Mitgliedsbeiträge, die zwischen 40 und 120 € pro Jahr liegen.
Deshalb : Unterstützen Sie unsere
Arbeit auch dann, wenn Sie zur Zeit kein aktuelles Rechtsproblem
haben!
DENN : NUR GEMEINSAM SIND WIR STARK
|
|