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Verantwortlich für den Inhalt: Landesverband Haus & Grund Sachsen- Anhalt e.V. Steinigstr. 7 in 39108 Magdeburg Tel.: 0391 731 68 32 Fax: 0391 731 68 33 eingetragen im Vereinsregister Magdeburg Nr. 836 Landespräsident : Dr. Holger Neumann Steuer Nr. 102 / 141 / 01187 Aus dem Inhalt lassen sich keine rechtlichen Ansprüche gegen den Verein ableiten. Urteile und Rechtsauffassungen sind mit größter Sorgfalt recherchiert und wiedergegeben. Trotzdem weisen wir darauf hin, das die örtliche Rechtsprechung andere Auffassungen vertreten kann. Bitte beachten Sie auch das Datum der Veröffentlichung. Für Links innerhalb des Auftrittes können wir keine Verantwortung übernehmen.
Disclaimer: | Option auf Umsatzsteuer bei Vermietung kann Vorteile bringen Mehrfamilienhäuser mit Gewerbeeinheiten, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sind bei der Vermietung nicht von der Umsatzsteuer betroffen. Der Eigentümer kann allerdings freiwillig eine Umsatzsteueroption in Anspruch nehmen. Die Option trifft dann nur für die Gewerberäume zu. Miete und Betriebskosten werden dem Mieter mit der entsprechenden Umsatzsteuer berechnet. "Das lohnt sich insbesondere dann, wenn größere Baumaßnahmen in den nächsten Jahren geplant sind", so Dr. Neumann, Landespräsident der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.. Denn mit der Umsatzsteuererklärung kann man sich für die Gewerberäume anteilig die Umsatzsteuer für die Baumaßnahmen zurückholen. Hat man einmal optiert, ist man 10 Jahre an die Vermietung mit Umsatzsteuer gebunden. Lüften im Winter trocknet feuchte Keller Der Winter ist die ideale Jahreszeit, um feuchte Keller trocken zu lüften. "Bei niedrigen Außentemperaturen ist in der Luft sehr wenig Feuchtigkeit enthalten", so Dr. Neumann, Präsident der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.. Ein Lüften der Keller ist daher besonders in der kalten Jahreszeit besonders effektiv. Durch einen Luftwechsel gelangt die kalte, trockene Luft in den Keller und nimmt vorhandene Feuchtigkeit auf. Die physikalische Ursache ist, dass entsprechend der Wasserdampfsättigungskurve wärmere Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann, als kalte. Haus & Grund empfiehlt, die Keller kurz, aber kräftig - möglichst mit Durchzug - zu lüften und diesen Vorgang mehrmals am Tag zu wiederholen. Natürlich ersetzt das Lüften nicht eine fachgerechte Trockenlegung. Gerade aber bei älteren Gebäuden kann zielgerichtetes Lüften dazu beitragen, die Feuchtigkeitswerte im Keller zu senken. ExWoSt Thema in Magdeburg Südost: Eigentümer erhalten zusätzliche Beratung mehr Müllanalyse in Zerbst. Der Zerbster Verein bittet um Mithilfe bei der Restmüllanalyse Mehr Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Mietverhältnissen BGH-Urteil zu Erstattungsansprüchen von Renovierungskosten Der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 195/10) Wohnungsübergabe-/abnahmeprotokoll schafft Rechtssicherheit
Viele Probleme zwischen Vermietern und Mietern bei der Wohnungsübergabe lassen sich durch das Erstellen eines schriftlichen Abnahmeprotokolls lösen. Die Eigentümerschutz- Gemeinschaft Haus & Grund empfiehlt daher, ein solches Wohnungsabnahmeprotokoll bei der Wohnungsübergabe am Anfang und natürlich auch Ende des Mietverhältnisses anzufertigen. In dem Protokoll sollte der Zustand der Wohnung detailliert dokumentiert werden. Damit können weitgehende Streitigkeiten vermieden werden. Nach der ausführlichen Besichtigung der Wohnung und vor der Schlüsselübergabe sollten zwei gleichlautende Ausfertigungen des Protokolls leserlich und eigenhändig vom Vermieter und Mieter unterschreiben werden. Wichtig ist, dass man sich bei der Besichtigung Zeit nimmt. Fotos können den schriftlichen Text ergänzen aber niemals ersetzen. In ein Wohnungsübergabeprotokoll gehören z.B. Angaben über Dübellöcher in den Wänden, Tritt- oder Schleifspuren auf den Fußböden und Beschädigungen an Fliesen. Wichtig ist auch eine Funktionsprüfung von Fenstern, elektrischen Geräten oder sanitären Anlagen. Weitergehende Informationen gibt es Merkblatt Sommerzeit – Grillzeit: Regeln müssen beachtet werden
Das Grillen ist und bleibt eine der Lieblingsbeschäftigungen der Deutschen. Qualmwölkchen kräuseln sich aber nicht nur über Gärten, sondern auch auf Balkonen und Freiflächen in den Wohngebieten. Konflikte mit Nachbarn und Mitbewohnern sind dabei vorprogrammiert. Das Vergnügen mit Bratwurst und Grillsteak wird dann schnell zum Ärgernis. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen bei ihrem Hobby beachten. Es gilt folgender Grundsatz: Sowohl im Garten als auch auf dem Balkon darf nur gegrillt werden, wenn der Mietvertrag das erlaubt. "Dann ist es üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, geduldet werden", hat das Landgericht München in einem Beschluss vom 12. Januar 2004 (AZ. 15 S 22735/03) formuliert. Beim Grillen müsse aber Qualm vermieden werden, ansonsten drohe eine Geldbuße. Der Grillrost sollte mit möglichst großem Abstand zur Nachbarwohnung aufgebaut werden. Durch die Verwendung von Alufolie sollte störender Qualm vermieden werden. Empfohlen wird ein Elektrogrill.
Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen vorbehaltlich eines Grillverbots im Mietvertrag in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchabgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) in einem Urteil vom 29. April 1997 entschieden. Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher bzw. tatsächlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.
Auch das OLG Oldenburg setzt in seinem Urteil vom 29. Juli 2002 (Az. 13 U 53/02) auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
Der Grillabend auf dem Balkon oder im Hof sollte um 22.00 Uhr beendet sein. Nur für den Fall, dass der Mietvertrag oder die Hausordnung das Grillen eindeutig untersagt, können sich Mieter bei Geruchs- oder Lärmbelästigungen an den Vermieter wenden. Er hat dann dafür zu sorgen, dass das Grillen unterbunden wird. Wer sich nicht - trotz Abmahnung - an das Grillverbot hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des LG Essen vom 7. Februar 2002 (Az. 10 S 438/01) hervor.
Bei Mitgliedschaft werden Sie zu Problemen des Nachbarschaftrechts in den Vereinen umfassend beraten! Der Jahresbeitrag für ein Einfamilienhaus beträgt nur ca 45 € ! Interesse ??? Hier geht zu den Vereinen Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang Nachbarschaftsrecht: Wann verwirken Ansprüche auf Beseitigung oder Zurückschneiden von Anpflanzungen, die die Grenzabstände nicht einhalten?
1. Nach Nachbarschaftsgesetz LSA (In Kraft seit 1.1.1998) § 34 müssen Anpflanzungen folgende Mindestabstände von der Nachbargrundstücksgrenze einhalten:
2. Der Anspruch auf Zurückschneiden verwirkt in 10, auf Beseitigung in 5 Jahren (§ 40) und kann nur durch Klage unterbrochen werden. 3. Die Frist beginnt in dem Folgejahr, in dem die Anpflanzungen die nach diesem Gesetz zulässige Höhe ununterbrochen überschritten haben (bei Beseitigung) oder erstmals überschritten haben (bei Rückschnitt). 4. Ein Beispiel: Nachbar hat eine Zypressenhecke mit 40 cm Grenzabstand 1998 gesetzt. Heute ist sie ca. 7m hoch. Da der gesetzliche Mindestabstand 0,5 m beträgt, verwirkte der Anspruch auf Beseitigung bereits Ende 2003. Der Anspruch auf Zurückschneiden entsteht, wenn die Höhe von 1,5 m ununterbrochen überschritten wurde. Nehmen wir an, es wäre 2000 der Fall gewesen, so verwirkt der Anspruch auf Zurückschneiden Ende 2010. Wurde zwischendurch, z.B. 2003 unter 1,5 m zurück geschnitten, beginnt die Frist von 10 Jahren im Jahr 2004 neu. Aber: wurde nur auf 2,00 m geschnitten, löst das die Frist bezüglich des Anspruches auf die Schnitthöhe von 1,5 m nicht erneut aus. Da allerdings auch die Höhe von 3 m bereits überschritten war, ist die Verwirkungsproblematik für diese Höhe getrennt zu ermitteln. Dr. Neumann 5/05 mit Hinweis auf Kommentierung Fruhner/Weber: Nachbarrecht für Sachsen-Anhalt, Boorberg-Verlag
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Auch wenn es dem Vermieter widersinnig erscheint, hat er bestimmten gesetzlichen Formvorschriften nachzukommen. Auch wenn man argumentieren möge, dass der Mieter die alten Fenster und ihre Beschaffenheit seit Jahren direkt vor Augen gehabt hat, so ist doch die Beschreibung der alten Fenster im Mieterhöhungsverlangen notwendig. Zwar hat der BGH somit früheren Forderungen anderer Gerichte, insbesondere aus Berlin, eine Absage erteilt, wo eine Wärmebedarfsberechnung verlangt wurde, allerdings besteht er darauf, dass die Vermieter die Erläuterungspflicht innerhalb eines Mieterhöhungsverlangens genau einhalten. Es ist also unbedingt nötig, den Altzustand und den Neuzustand sowie die daraus resultierende Verbesserung bei allen Modernisierungsarbeiten unbedingt und ausführlich zu beschreiben! Soweit es möglich ist, sollte man auch Klassifizierungsmerkmale heranziehen, wie beispielsweise bei Heizungen alten und neuen Wirkungsgrad. Bei neuen Fenstern und bei einer Wärmedämmung ist es ratsam, alten und neuen K-Wert wenigstens überschläglich anzugeben.
Haus & Grund bietet für Mitglieder für Ankündigung und Mieterhöhung nach einer Modernisierung spezielle Formulare an.
Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang 15.02.06: Mietrecht: „Virtueller“ Mieter kann Mietsicherheit nicht erhöhen Die Aufnahme eines Dritten als Mieter in den Mietvertrag, ausschließlich um einen zusätzlichen Schuldner zu erlangen, erhöht die Mietsicherheit nicht. Oft wird so eine Vertragsgestaltung bei Studenten oder Lehrlingen angewendet, die über noch kein oder ein geringes Einkommen verfügen. Doch dabei ist Vorsicht geboten !
Folgendes Gerichtsurteil zeigt, wie es nicht geht: Der Vermieter schließt einen Mietvertrag mit zwei Mietern. Beide Mieter werden im schriftlichen Vertrag als Mieter aufgeführt. Der Vertrag wird von beiden unterschrieben. Allen Beteiligten ist jedoch bewusst, dass tatsächlich nur einem Mieter der Gebrauch überlassen werden soll. Die Aufnahme des weiteren Mieters dient dem Vermieter nur zur Erhöhung der Mietsicherheit. Der „wirkliche Mieter“ zahlt eine Barkaution in Höhe von zwei Monatsmieten. Der Mieter stellt die Zahlung ein. Der Vermieter befriedigt sich aus der Barkaution und verlangt – da diese nicht ausreicht – weitere Monatsmieten (auch) vom zweiten Mieter. Zu Unrecht, entscheidet das Landgericht Leipzig (Urteil vom 26.1.2005, 1 S 5846/04, NJW-RR 2005, 1250). Die Erklärung des Beklagten sei ihrem Sinngehalt nach als Mietbürgschaft zu verstehen. Wolle der klagende Vermieter neben der Barkaution Zahlung vom beklagten zweiten Mieter, könne er dies nur in den Grenzen des § 551 BGB [Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten] verlangen. Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen. Eine Doppelsicherung durch Barkaution und Bürgschaft über den dreifachen Monatsbetrag hinaus, widerspreche dem Schutzzweck der Vorschrift. Eine Bürgschaft ist nur dann von § 551 BGB unberührt, wenn der Bürge sie unaufgefordert unter der Bedingung eingeht, dass der Wohnraummietvertrag zustande kommt. Wie man es richtig macht, dazu beraten die Vereine von Haus & Grund. Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang 01/2006: BGH Entscheidung stärkt Rechte von Privaten BauherrenBauunternehmer kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte von privaten Bauherren gestärkt (Az: VII ZR 64/04 vom 10.12.2005). Leitsatz: Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht.
In der Rechtsprechung vieler Landgerichte wurde in der Vergangenheit bei einer Mängelbeseitigung bei Bauarbeiten berücksichtigt, mit welchen Kosten die Reparatur verbunden war. Überstiegen die Kosten der Mängelbeseitigung einen bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme, so waren viele Gerichte schnell bereit, den Bauherren nur eine Minderung des zu zahlenden Preises zuzugestehen. Handwerker konnten sich so immer wieder selbst bei nicht vertragsgemäß erbrachten Bauleistungen “freikaufen“.
Dem hat nun der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen des Bauherren auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle.
Der konkrete Fall: Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer, der Fliesen- und Plattierungsarbeiten in einer Seniorenwohnanlage durchführen sollte, ein falsches Abdichtungssystem verwendet, obwohl im Vertrag etwas anderes vereinbart war. Er verweigerte die Mängelbeseitigung mit dem Hinweis auf die unverhältnismäßig hohen Kosten in Höhe von über 200.000 €. Denn die Erneuerung der Abdichtung hätte bedeutet, den gesamten Fußboden einschließlich der verlegten Fußbodenheizung neu auszuführen. Er war nur bereit, 2.000 € Minderwert zu akzeptieren. Das LG verwies bei seiner Entscheidung auf § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB bzw. auf § 13 Nr. 6 VOB/B und gab dem Unternehmer prinzipiell Recht. Denn ein Unternehmer könne die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Zu Unrecht, wie der BGH feststellte, denn der private Bauherr hatte mit Recht und aus technisch nachvollziehbaren Gründen das teurere Abdichtungssystem gewählt. Der Bauherr hätte ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Ausführung der Abdichtung, denn die vom Baubetrieb vorgenommene Abdichtung stelle keine dauerhafte technische Lösung dar.
Merke also : Gerade, wenn also eine technisch begründete Maßnahme vorliegt, die der Bauunternehmer nicht erfüllt hat bestehen gute Chancen, auch bei einem hohen Aufwand eine Nacherfüllung von dem Unternehmer zu bekommen ! Schwierig dürfte es allerdings nach wie vor bei optischen Mängeln sein, weil hier das objektive Interesse an der vertragsgerechten Ausführung nicht nach objektiven Kriterien bewertet werden kann. Dr. Neumann Zum Seitenanfang Zum Artikelanfang |
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